Bei bestimmten ansteckenden Krankheiten (z. B. Scharlach, Windpocken, Kopfläuse) muss die Schule andere Kinder und Eltern schützen und teilweise das Gesundheitsamt informieren (§ 34 Infektionsschutzgesetz).
Wählen Sie die Krankheit nur aus, wenn ein Arzt sie festgestellt hat oder ein Verdacht besteht. Die Angabe sehen nur die Pädagogen der Schule.